Unsere Satzung

Satzung des Fördervereins "Eltern und Freunde des Kindergartens Kindertageseinrichtung Haslach" e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Eltern und Freunde des Kindergartens Kindertageseinrichtung Haslach e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist in der Hornbergstraße 5, 71083 Herrenberg. 
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nummer 727035 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr, das am 1. September beginnt und am 31. August endet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke´´ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.
  2. Die Satzungszwecke des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Beschaffung und Weitergabe von finanziellen Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1AO  zur Unterstützung von Projekten, Ausflügen und Veranstaltungen des Kindergartens, Anschaffung von Kindergartenmaterialien
    • Organisation von Aktionen und Veranstaltungen zur Bereitstellung von zusätzlichen Lernmaterialien, Büchern, Spielgeräten und Mobiliar,
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieher*innen, sowie die Förderung des Austauschs zwischen Eltern und Kindergartenpersonal,
    • Unterstützung des Kindergartens bei baulichen Maßnahmen oder Renovierungen, die dem Wohl der Kinder zugutekommen,
    • Initiierung und Unterstützung von Projekten zur Werteerziehung, Umweltbildung und sozialen Kompetenzen der Kinder.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Arten der Mitgliedschaft: Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • Ordentliche Mitglieder: Eltern von Kindern, die den Kindergarten besuchen, sowie alle natürlichen Personen, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren.
    • Fördermitglieder: Juristische Personen, die den Verein unterstützen, ohne aktiv in den Vereinsorganen mitzuwirken.
    • Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  2. Aufnahme in den Verein: Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft:
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung.
    • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
    • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
    • Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
    • Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten und den Vereinszweck aktiv zu unterstützen.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrags kann nach Mitgliedsarten gestaffelt werden (z.B. reduzierter Beitrag für Eltern mit mehreren Kindern im Kindergarten).
  2. Beiträge sind jährlich im Voraus zum 31. Januar fällig. Bei Eintritt während des Jahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Eine Beitragsordnung regelt die Einzelheiten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Einberufung und Durchführung:
    • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail und enthält die Tagesordnung.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands,
    • Genehmigung des Jahresberichts und des Kassenberichts,
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  3. Beschlussfähigkeit und Abstimmung:
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Protokollierung: Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu drei weiteren Beisitzer/innen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder umfassen:
    • Der/die Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und repräsentiert den Verein.
    • Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/die Vorsitzende*n und übernimmt dessen Aufgaben im Verhinderungsfall.
    • Der/die Schatzmeister*in führt die Vereinskasse, erstellt den Jahresabschluss und berichtet in der Mitgliederversammlung über die finanzielle Lage des Vereins.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die internen Abläufe regelt und über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet.
  6. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam zu zweit.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und für die Dauer von zwei Jahren im Amt bleiben.
  2. Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.
  3. Der Prüfbericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herrenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Kindertageseinrichtung Haslach in Herrenberg zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 27.05.2025 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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